Polnische Mitarbeiter im Baugewerbe beschäftigen – das gilt es zu beachten

Viele Unternehmen im Baugewerbe entscheiden sich dazu, Mitarbeiter aus Deutschlands osteuropäischem Nachbarland Polen zu rekrutieren. Da Polen genauso wie Deutschland Mitglied der EU ist, genießen polnische Staatsbürger das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit, weshalb eine Beschäftigung in Deutschland zunächst kein Problem darstellt. Welche Hürden es allerdings eventuell gibt und was es unbedingt zu beachten gilt, erklärt dieser Artikel.

Warsaw SpireSozial- und Krankenversicherung

Die Bedingungen der Sozialversicherung sind in Deutschland und Polen nicht gleich: In Deutschland sind das Einkommen und die Arbeit ausschlaggebend, während man in Polen bereits dann versichert ist, wenn man dort wohnt. Trotzdem werden polnische Mitarbeiter zusätzlich in Deutschland sozialversichert, auch wenn sie in Polen wohnhaft bleiben. Warum ist das so? Zwar ist man in Polen allein durch den Wohnsitz sozialversichert, dennoch hat in Europa die Versicherung in dem Land, in dem man beschäftigt ist, Vorrang. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass sich in die Beitragszahlung für polnische Mitarbeiter nicht von der für Mitarbeiter, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, unterscheidet.

Mit der Krankenversicherung verhält es sich ganz ähnlich: Arbeitet ein polnischer Mitarbeiter in Deutschland, muss er auch dort krankenversichert sein. Übt er seine Tätigkeit allerdings in Polen aus, obwohl er bei einer deutschen Firma beschäftigt ist, so ist er in Polen sowohl sozial- als auch krankenversichert.

Lohnabrechnung

Wenn der Arbeitsvertrag auf deutschem Arbeitsrecht basiert, geht der Arbeitgeber bei der Lohnzahlung genauso vor wie bei deutschen Mitarbeitern. Auch die Besonderheiten, die auf die Baulohnabrechnung zutreffen, sind bei Arbeitnehmern aus Polen genauso zu berücksichtigen. Der Baulohn ist für Unternehmen in der Baubranche verpflichtend, damit bei witterungsbedingten Ausfällen ein Ausgleich für die Arbeitnehmer geschaffen wird. Zudem müssen Zuschläge, die sich durch Mehrarbeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit ergeben, und Sachleistungen, zu denen die Verpflegung und Unterkunft auf der Baustelle zählen, berechnet und aufgeführt werden.

Ist ein Unternehmen im Baugewerbe tätig, so ist eine Beitragszahlung an die SOKA-Bau (Sozialkasse der Bauwirtschaft) Pflicht. Kommt es zu Witterungsbedingungen, die die Ausführungen der Arbeiten auf der Baustelle unmöglich machen, so berechnet der Arbeitgeber die entsprechenden Ausgleichszahlungen für jeden Arbeitnehmer individuell und muss einen Antrag bei der Arbeitsagentur stellen, dass trotzdem eine Lohnfortzahlung erfolgt.