Die Bedingungen der Rechtsstaatlichkeit in den EU-Verordnungen und die Haltung Polens

Seit vielen Monaten streiten sich die Vertreter der EU-Gremien und die polnische Regierung über das allgemeine System der Bedingungen zum Schutz des EU-Haushalts, das trotz der Einwände Polens und Ungarns schließlich am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Die Versuche der polnischen Regierung, sie mit einem Veto zu erpressen, Beschwerden beim EuGH einzureichen und auf Zeit zu spielen, haben nicht viel gebracht. EU-Vertreter bleiben dabei, dass Polen bestimmte Anforderungen bei der polnischen Justiz erfüllen muss, um Mittel aus dem EU-Haushalt zu erhalten.

EuropaflaggeDas Konjunkturprogramm für Europa – NextGenerationEU ist ein zeitlich befristetes Instrument zur wirtschaftlichen Wiederbelebung im Wert von über 800 Mrd. EUR, das dazu beitragen soll, die durch die Coronavirus-Pandemie verursachten unmittelbaren wirtschaftlichen und sozialen Schäden zu beheben.

Das wichtigste Element dieses Plans ist das Europäische Instrument für die „Fazilität für Konjunkturbelebung und Widerstandsfähigkeit (RRF)“, das mit einem Budget von 723,8 Milliarden Euro ausgestattet ist. Diese Mittel werden in Form von Darlehen und Zuschüssen gewährt. Ihr Hauptziel ist die Wiederbelebung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Entwicklung von Mechanismen zum Schutz vor möglichen Krisen.
Polen sollte aus diesem Pool einen Höchstbetrag von 23,9 Mrd. EUR erhalten.

Die Bedingung für den Erhalt dieser Mittel war, dass die Mitgliedstaaten einen Plan für Erholung und Widerstandsfähigkeit entwickeln.
Verabschiedung des EU-Haushalts für 2021-2027

Im Juli 2020 genehmigten die Staats- und Regierungschefs der EU den Haushalt für den Zeitraum 2021-2027, einschließlich des Konjunkturprogramms – NextGenerationEU. Die Verhandlungen dauerten mehr als vier Tage, bevor eine Einigung erzielt wurde.

Verabschiedung des EU-Haushalts für 2021-2027

Ein Streitpunkt war das Kriterium der Rechtsstaatlichkeit bei der Auszahlung der Mittel, das so genannte „Geld für Rechtsstaatlichkeit“-Prinzip. Dies bedeutet, dass die Zahlung von EU-Mitteln an einen Mitgliedstaat, der gegen die Rechtsstaatlichkeit verstößt, ausgesetzt werden kann. Die Entscheidung über die Aussetzung wird vom Rat der Europäischen Union mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Europäischen Kommission getroffen.

Diese Bedingung ist mit den Bestimmungen von Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verknüpft, in dem es heißt: „Die Union gründet sich auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind den Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die auf Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Gleichheit von Frauen und Männern beruht“.

Polnischer und ungarischer Widerstand gegen das Kriterium der Rechtsstaatlichkeit

Der polnische Ministerpräsident Mateusz Morawicki und der ungarische Ministerpräsident Viktor Orban wollten das Kriterium der Rechtsstaatlichkeit zunächst nicht akzeptieren, da es ihrer Ansicht nach die EU-Verträge umgeht. Es sei auch darauf hingewiesen, dass Polen und Ungarn Länder sind, gegen die die EU einige Jahre zuvor das Verfahren nach Artikel 7 des EU-Vertrags eingeleitet hat, d. h. sie wurden beschuldigt, die Rechtsstaatlichkeit zu verletzen. Es ging jedoch um Milliarden von Euro, die zu erhalten waren. Damit wurde die erforderliche Einstimmigkeit auf dem Gipfel endlich erreicht.

Nach dem EU-Gipfel sprachen Mateusz Morawiecki und Viktor Orban gemeinsam auf einer Pressekonferenz am 21. Juli 2020. Premierminister Morawiecki gab dann bekannt, wie viele Mittel für Polen ausgehandelt worden waren. Er berichtete auch, dass auf dem Gipfel eine Vereinbarung über die Beibehaltung einer guten Überwachung der Mittel getroffen wurde, was für die polnische Seite wichtig war.

Unstimmigkeiten in der Erklärung von Premierminister Morawiecki nach dem EU-Gipfel

Erstaunlich sind jedoch die Äußerungen des Premierministers zur Bedingung der Rechtsstaatlichkeit, die schließlich von polnischer und ungarischer Seite auf dem Gipfel akzeptiert wurde. Mateusz Morawiecki räumte ein, dass es keine direkte Verbindung zwischen der so genannten Rechtsstaatlichkeit und den Haushaltsmaßnahmen gibt, da die Entscheidung über die Aussetzung der Zahlung von Mitteln aufgrund eines Verstoßes gegen diesen Grundsatz vom Europäischen Rat getroffen werden muss. Und ohne die Stimmen von Ungarn, Polen und der gesamten Visegrád-Gruppe wird ein solcher Vorschlag im Rat nicht angenommen.

Auf dem EU-Gipfel wurde jedoch klargestellt, dass die Entscheidung über die Aussetzung der Mittelauszahlung vom Rat der Europäischen Union mit qualifizierter Mehrheit und nicht, wie von Premierminister Morawiecki behauptet, einstimmig getroffen wird.

Der Entwurf einer Verordnung über das allgemeine System der Konditionalität zum Schutz des EU-Haushalts wurde Anfang November vom Europäischen Parlament, dem EU-Rat und der Kommission angenommen und vom Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) mit 25 zu 2 Stimmen gebilligt.

Nur die Vertreter Polens und Ungarns waren dagegen. Für die Verabschiedung der Verordnung spielte dies jedoch keine Rolle, da sie nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen wurde, bei dem der Rat der EU mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

Am 17. Dezember 2020 verabschiedete der Rat der Europäischen Union schließlich das Finanzpaket für die Jahre 2021 bis 2027, und am 1. Januar 2021 trat die Verordnung über das allgemeine System der Konditionalität zur Sicherung des EU-Haushalts in Kraft.

Klage Polens und Ungarns vor dem EuGH zur sogenannten Rechtsstaatlichkeitsbedingung

Es dauerte nicht lange, bis die polnische und die ungarische Regierung reagierten. Die beiden Mitgliedstaaten reichten im März 2021 beim EuGH eine Beschwerde gegen die Verordnung ein und forderten, dass die Bestimmungen über die „Geld für den Rechtsstaat“-Klausel als unvereinbar mit den Verträgen für nichtig erklärt werden.

Die Kläger argumentierten, dass die Auszahlung von EU-Geldern nur an objektive und konkrete Bedingungen geknüpft sein sollte, die sich eindeutig aus dem Gesetz ergeben. Und der Mechanismus der Konditionalität im EU-Haushalt greift in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten ein und verstößt gegen EU-Recht.

Die Plakatkampagne der polnischen Regierung

Noch bevor die Beschwerde bearbeitet wurde und vor allem bevor die Gelder eingingen, tauchten im Mai auf den Straßen polnischer Städte Plakate auf, die über die Milliarden von Zloty informierten, die Polen aus dem Wiederaufbaufonds zugewiesen wurden. Die Bildunterschrift lautete: „770 Milliarden Zloty für Polen in der EU ausgehandelt“.

Die Opposition erklärte, es handele sich um eine private Plakatkampagne von Premierminister Morawiecki für öffentliche Gelder. Es wurde auch behauptet, dass die Regierung mit EU-Mitteln wirbt, die noch nicht in die polnischen Kassen geflossen sind.

Abschaffung der Disziplinarkammer als Voraussetzung für den Erhalt von EU-Mitteln

In den folgenden Monaten erklärte die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, dass die Europäische Kommission erwarte, dass der Nationale Plan für den Wiederaufbau Polens eine klare Verpflichtung zur Abschaffung der Disziplinarkammer des Obersten Gerichtshofs, zur Änderung des Disziplinarsystems für Richter und zur Einleitung des Verfahrens zur Wiedereinsetzung von Richtern, die ihres Amtes enthoben wurden, enthalte. Diese drei Bedingungen muss Polen erfüllen, damit die EU-Mittel im Rahmen des nationalen Wiederaufbauplans ausgezahlt werden können.

Strafe von 1 Million Euro für jeden Tag, an dem die Disziplinarkammer tätig ist

Darüber hinaus hat der EuGH gegen Polen ein Zwangsgeld in Höhe von 1 Million Euro für jeden Tag verhängt, an dem der Disziplinarrat tätig ist, da die polnische Regierung einem früheren Beschluss zur Aussetzung der Disziplinarkammer nicht nachgekommen ist. Dies bedeutet, dass die Mittel, die Polen im Rahmen des nationalen Wiederaufbauplans erhalten sollte, täglich um die verhängte Strafe gekürzt werden.

Premierminister Mateusz Morawiecki kündigte die Abschaffung der Disziplinarkammer an, doch die Regierung hat seit Monaten nichts in dieser Richtung unternommen.

Abweisung der Beschwerde Polens und Ungarns gegen die Rechtsstaatlichkeitsbedingung

Der EuGH wiederum wies die Beschwerden Polens und Ungarns im Februar 2022 ab und stellte letztlich fest, dass der sogenannte Konditionalitätsmechanismus, der die Verwendung von Mitteln aus dem Unionshaushalt von der Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit durch die Mitgliedstaaten abhängig macht, mit dem EU-Recht vereinbar ist. Die neuen Vorschriften wurden von den EU-Institutionen und zehn Ländern vor Gericht verteidigt: Deutschland, Frankreich, Spanien, Irland, Belgien, die Niederlande, Schweden, Dänemark, Finnland und Luxemburg.

Kammer für berufliche Verantwortung anstelle der Disziplinarkammer

Nach entschlossenem Handeln der EU-Institutionen und -Gremien hat der parlamentarische Ausschuss für Justiz und Menschenrechte am Donnerstag, den 19. Mai 2022, den Entwurf einer Änderung der Verordnung über den Obersten Gerichtshof zur Verabschiedung empfohlen, wonach die Disziplinarkammer des Obersten Gerichtshofs abgeschafft und durch die Kammer für berufliche Verantwortung ersetzt werden soll.

Dies wirft die Frage auf, ob es sich nicht lediglich um eine Umbenennung der Einrichtung handelt, deren Liquidation von der Europäischen Kommission gefordert wird. Wird diese Art der Umgehung der von Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen auferlegten Bedingungen akzeptiert werden? Es ist auch unklar, ob die polnische Regierung die verbleibenden Bedingungen für die Reform des Disziplinarsystems und die Wiedereinsetzung rechtswidrig entlassener Richter erfüllen wird.

Und es muss betont werden, dass nur bei Erfüllung aller drei von der Europäischen Kommission festgelegten Bedingungen Mittel für Polen im Rahmen des nationalen Wiederaufbauplans freigegeben werden können.




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